Oma Enkel Bausparen
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Frankfurt 30.05.2014 –– Die wenigsten Bausparer wissen, dass sie ihren Bausparvertrag auch auf andere Personen übertragen können. Unter welchen Umständen das möglich ist und was Sie dabei beachten sollten.

Ein Bausparvertrag lohnt sich meist nur, wenn man später auch bauen oder eine Immobilie kaufen will. Doch was, wenn man das heute noch gar nicht abschätzen kann? Wenn man irgendwann feststellt, dass die eigenen vier Wände doch nicht zum Lebenskonzept gehören? Oder man dringend Bargeld braucht? Darf man den Bausparvertrag an jemand anderen übertragen – oder gar verkaufen?

Bausparverträge können an Angehörige übertragen werden – sagt der Gesetzgeber

In den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) steht es schwarz auf weiß: § 14 besagt, dass die Übertragung eines Bausparvertrags auf Angehörige laut § 15 AO (Abgabenordnung) möglich ist. Die Abgabenordnung ist ein Gesetz des deutschen Steuerrechts, der fünfzehnte Paragraph hält fest, wer als Angehöriger gilt:

  1. Der/die Verlobte
  2. Der Ehegatte
  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
  4. Geschwister
  5. Kinder der Geschwister
  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
  7. Geschwister der Eltern
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)

Vom Kind über den Schwager bis zur Großtante – alle verwandtschaftlichen Eventualitäten sind demnach abgedeckt. Das gilt im Übrigen auch, wenn die Ehe, die zu den Verwandtschaftsverhältnissen führte, mittlerweile geschieden wurde oder das Pflegekind bereits ausgezogen ist.

Am interessantesten ist wohl, dass der/die Verlobte in dieser Aufzählung auftaucht – und zwar ausgerechnet an erster Stelle! Denn eine Verlobung ist kaum zu prüfen, selbst die Adresse muss bei Verlobten nicht übereinstimmen und Gleichgeschlechtlichkeit ist ebenfalls kein Verlobungshindernis mehr. Wer also will prüfen, wer mit wem verlobt sein soll?

Bausparverträge verkaufen – auch das ist unter Umständen möglich

Die Verwandtschafts-Definition nach § 15 AO lässt also ein kleines Schlupfloch für jene, die ihren Bausparvertrag gegen Bares an einen Dritten weitergeben wollen. Doch das geht auch ganz offiziell: Es gibt Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, Bausparverträge abzukaufen und Dritten damit das zinsgünstige Darlehen zugänglich zu machen. Da sich die Bankzinsen aktuell unter nahezu allen alten Bausparzinsen eingependelt haben, liegt dieses Geschäftsmodell zurzeit jedoch nahezu brach. Zudem muss die Bausparkasse die Übertragung an Dritte erst einmal akzeptieren. Erfahrungsgemäß stimmen viele Bausparkassen zu, aber eine Garantie gibt es nicht.

Wer einen lukrativen Bausparvertrag zu bieten hat, kann an dem Verkauf sogar verdienen: Je höher die Hypothekenzinsen zum Zeitpunkt des Übertrags, desto höher könnte die mögliche Ausgleichszahlung ausfallen.

Weshalb den Bausparvertrag nicht einfach auflösen?

Auch das hat sich noch nicht bei allen Bausparern herumgesprochen: Niedrige Guthabenszinsen und eine Abschlussgebühr sorgen dafür, dass ein Bausparvertrag in den ersten 7 bis 10 Jahren meist eine Minusrendite aufweist. Wer seinen Bausparvertrag, aus welchen Gründen auch immer, kündigen will, sollte deshalb immer über die Übertragung als Alternative nachdenken.

Üblicherweise wird der ganz oder teilweise angesparte Bausparvertrag für die Summe des bereits eingezahlten Bausparguthabens plus der Abschlussgebühr übertragen. Bei einer Kündigung dagegen würde die Abschlussgebühr nicht zurückgezahlt.

Für Testzwecke können hier alle Rechner aufgerufen werden. Wird auf der richtigen Seite dann nicht mehr angezeigt.
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