Hypothekenfinanzierung Scheidung Trennungsphase
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Der eine zahlt das Hypotheken-Darlehen ab, der andere kümmert sich um Haushalt und Kinder: Eine solche interne Arbeitsteilung unter Eheleuten bröckelt spätestens, wenn ein Paar sich trennt. Doch welche Regeln gelten jetzt?

Unabhängig von dieser juristischen Ausgestaltung ist es allerdings oft so, dass – zumindest solange die Beziehung gut läuft – der Schuldendienst von getrennten oder einem gemeinsamen Konto erfolgt. In diesem Fall sind mehr oder minder schwere Konflikte programmiert, je nachdem, wie die Scheidungsaspiranten die Wohnungsfrage lösen.

Version 1: Der nicht zahlende Partner bleibt in der Immobilie

In dieser Konstellation ist derjenige, der das Darlehen bedient, erst einmal doppelt belastet. Er wohnt nicht mehr in seiner eigenen Immobilie, bedient aber dennoch die gesamten Schulden. Dass er dafür einen Ausgleich verlangen kann, liegt auf der Hand. „Die Gegenseite muss dem Ausgezogenen die Hälfte des Betrages erstatten, den diese Person für Zins und Tilgung aufwendet. Und sie muss sich die Nutzung des einstigen Familienheims anrechnen lassen“, sagt Andrea Peyerl, Fachanwältin für Familienrecht aus Kronberg im Taunus. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Aspekte bereits bei der Berechnung des Unterhalts ab der Trennung berücksichtig wurden.

Doch welche Summen sind für diese Nutzung der Immobilie anzusetzen? „Der Wert hängt davon ab, in welchem Stadium sich die Scheidung befindet“ sagt Peyerl. „Bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres orientiert sich die Ausgleichspflicht am sogenannten subjektiven Wohnwert. Man prüft in diesem Fall, welche Wohnung angemessen wäre, wenn der besagte Partner auszöge.“ Eine Frau oder ein Mann mit zwei kleinen Kindern muss sich daher die Summe anrechnen lassen, die eine Drei- bis Vier-Zimmer-Mietwohnung in vergleichbarer Lage kosten würde. Irrelevant ist hingegen, welche Mieteinnahmen das Familienheim auf dem freien Markt erzielen könnte. Heißt konkret: Ist das Familienheim eine 200-Quadratmeter-Villa mit Pool, werden zu Ungunsten des dort mit dem Nachwuchs residierenden Gatten trotzdem nur die fiktiven Kosten der besagten Drei- bis Vierzimmer-Wohnung angesetzt.

Diese sehr gutartige Berechnungsform ist mit Ablauf des ersten Trennungsjahres allerdings Geschichte. Ab diesem Zeitpunkt gilt als Maßstab nicht mehr der subjektive Wohnwert, sondern die ortübliche Miete für das Familienheim. Um sie zu ermitteln, kann das Paar entweder auf den geltenden Mietspiegel abstellen oder ein Gutachten in Auftrag geben.

Version 2: Der zahlende Partner bleibt in der Immobilie

In diesem Fall ist die Lage etwas einfacher. Zwar muss sich der im Haus verbleibende Partner auch in dieser Konstellation anrechnen lassen, dass er während der Trennungszeit mietfrei im einstigen Familienheim wohnt. Er kann jedoch diese Summe mit dem Betrag verrechnen, den er Monat für Monat an die Bank überweist.

Nach vollzogener Scheidung werden die Karten dann nochmal neu gemischt. Welche Herausforderungen die einstigen Eheleute dann zu meistern haben, lesen Sie hier.

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