Serie Familienrecht - Wohnrecht - Scheidung
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„Du hast kein Recht mehr, hier zu wohnen. Das Haus gehört mir!“ Wenn in einer Ehe solche Sätze fallen, bedeutet das zweierlei. Erstens: Um die Beziehung steht es nicht zum Besten. Zweitens: Der Eigentümer der Immobilie ist schlecht informiert. Warum es so schwer ist, den angehenden Ex vor die (gemeinsame) Tür zu setzen – und wann es doch einmal gelingen kann.

Die Ehe ist am Ende, die Scheidung beschlossene Sache. Trotzdem muss die gehörnte Ehefrau jeden Morgen das Gesicht ihres untreuen Gatten ertragen oder umgekehrt. Was klingt, wie ein gemeiner Albtraum, kommt in der Praxis gar nicht so selten vor.

Der Grund: Beide Eheleute haben das Recht, in der gemeinsam erworbenen Immobilie zu leben bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Das gilt unabhängig davon, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Selbst während des Trennungsjahres ist es daher relativ schwierig, den anderen aus dem einstigen Familienheim zu werfen, wenn er partout nicht ausziehen will. Und das kommt gar nicht so selten vor – wenn auch nicht aus romantischen, sondern sehr handfesten Gründen. Gerade in Großstädten wie München oder Frankfurt ist es inzwischen so gut wie ausgeschlossen, auf die Schnelle ein adäquates (und bezahlbares) Ausweichquartier zu finden.

Den angehenden Ex-Partnern bleibt dann nichts anderes übrig, als erst einmal eine WG zu gründen. Das ist im Trennungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen auch erlaubt.

Den anderen rauswerfen? Entscheidung durchs Familiengericht

Wer eine solche Scheidungs-WG partout nicht möchte, kann beim Familiengericht beantragen, dass die Ehewohnung einem der beiden Partner bis zur Scheidung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Um damit durchzukommen, braucht es aber gute Gründe.

Die wichtigste Vorschrift in diesem Zusammenhang ist § 1361 b Absatz 1 BGB. Er besagt: „Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.“

Doch wann liegt eine solche Härte vor? Darüber lässt sich in der Praxis trefflich streiten. „Relativ eindeutig sind Fälle, in denen einer der Ehegatten beweisen kann, dass er (oder die gemeinsamen Kinder) schwere körperliche Misshandlungen befürchten müssen“, sagt Eva Schönberger, Fachanwältin für Familienrecht aus Weßling bei München. Schlechte Karten auf ein Bleiberecht haben auch Scheidungswillige mit Drogen- oder Alkoholproblemen. Grundsätzlich aber muss das Familiengericht in jedem Einzelfall die Rechte beider Partner gegeneinander abwägen. Die Eigentumslage spielt dabei allenfalls eine untergeordnete Rolle. Einen Automatismus, der dem alleinigen Eigentümer generelle Vorteile einräumt, gibt es nicht.
Wenn das Trennungsjahr vorüber ist, sind neue Vereinbarungen und eventuell Gerichtsverfahren notwendig, wenn zwischenzeitlich keine Einigung erzielt werden konnte.

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