Lesedauer: 15 Minuten
01.09.2025
FMH.deArtikel
Immobilienkauf als (Ehe-)Paar

Immobilienkauf als (Ehe-)Paar

Alles, was Sie wissen müssen 

Max Herbst: Experte für Baufinanzierung und Zinsentwicklung
Max HerbstExperte für Baufinanzierung und Zinsentwicklung
Erstellt am 01.09.2025, Aktualisiert am 03.11.2025

Artikel teilen

Ein eigenes Haus. Oder zumindest eine eigene Wohnung. Für viele Paare bedeutet das die Erfüllung eines Lebenstraums. Doch wer sich in dieses Abenteuer stürzt, sollte nicht nur die Baufinanzierung bestens planen. Ehepaare müssen – ebenso wie unverheiratete Paare – einige wichtige Besonderheiten beim Immobilienkauf beachten.  

Zwar ist es auch für Paare extrem wichtig, das passende Objekt und eine günstige Baufinanzierung zu finden. Im Gegensatz zu Kunden, die sich allein auf die Suche nach einem Eigenheim begeben, müssen Paare aber noch weitere Aspekte bedenken: Wer soll im Grundbuch stehen und was soll mit dem Haus oder der Wohnung geschehen, wenn die Beziehung scheitert? Idealerweise sollten Eheleute (und unverheiratete Paare) auch die Frage klären, wer in dieser Konstellation die Schulden tilgen und ein Wohnrecht erhalten soll.  

Zu guter Letzt gilt es noch den traurigsten aller Fälle zu regeln: den Erbfall.  

Alles in allem ist der Hauskauf für Paare daher ein interessantes, aber auch anspruchsvolles Projekt, das gut geplant sein will. 

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf Sie achten sollten, um rechtlich und finanziell auf der sicheren Seite zu sein. 

Das Wichtigste im Überblick:

  • Ehepaare und Paare ohne Trauschein sollten vor einem Immobilienkauf stets überlegen, welche Folgen eine Trennung oder Scheidung hätte. Das ist zwar etwas unromantisch, spart im Ärger aber viel Geld – und Nerven. 
  • Die Frage, wer den Darlehensvertrag unterschreiben soll, stellt sich meist nicht, da Banken in der Regel darauf bestehen, beide Partner in die Pflicht zu nehmen – vor allem dann, wenn beide im Grundbuch stehen. 
  • Für das Problem, wer die Raten für den Kredit bei einer Scheidung übernimmt, lässt sich im Ernstfall meist eine flexible Lösung finden.  
  • Wenn es darum geht, wer im Grundbuch stehen soll, haben Ehepaare mehrere Möglichkeiten die jeweils eigene Vor- und Nachteile haben. 
  • Ein häufiger Streitpunkt ist es zudem, wer nach der Scheidung oder Trennung ein Wohnrecht hat und wann eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.  
  • Welche Rechte verheirateten oder geschiedenen Hausbesitzern zustehen, regelt das Gesetz relativ klar. Wer das Projekt Hauskauf ohne Trauschein angeht, muss hingegen eigene Sicherheiten und Klarheiten schaffen.

Grundbuch & Eigentum: Wer sollte eingetragen sein?

Beim Immobilienkauf von Ehepaaren können die Partner wenig falsch machen, denn beide Varianten haben ihre Vorzüge – und ihre Nachteile.

Beide Eheleute im Grundbuch – Vor- und Nachteile 

✅ Vorteil

Diese Fifty-Fifty-Regel erweist sich im Fall einer Trennung oft als sehr sinnvoll. Denn wenn beide Partner Eigentümer sind, kann keiner ohne Zustimmung des anderen das Haus oder die Wohnung verkaufen. 

❌ Nachteil

Bei der Scheidung muss die gemeinsame Immobilie – bzw. der Wert – irgendwie aufgeteilt werden. Um dieses Problem zu lösen, gibt es erneut mehrere Möglichkeiten: 

  • Die erste: Einer der Partner kauft dem anderen seine Hälfte der Immobilie ab.  
  • Fehlen dazu, wie so oft, die finanziellen Mittel oder können sich die Partner nicht einigen, bleibt nur noch Variante zwei: Das Haus muss an einen Dritten verkauft werden oder im Extremfall über eine Teilungsversteigerung zu Geld gemacht werden. 

Nur ein Ehepartner im Grundbuch - rechtliche Folgen 

Anders liegen die Dinge, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht. In diesem Fall sind die Eigentumsverhältnisse klar.  

Kommt es zur Scheidung heißt das allerdings nicht, dass der andere Partner keinerlei Rechte an der Immobilie hat: Haus oder Wohnung werden dann, ebenso wie alle anderen Vermögensgegenstände des Paares, im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Diesen Finanzausgleich verordnet das Gesetz allen Scheidungsaspiranten, die, wie die allermeisten Paare, ohne Ehevertrag geheiratet haben.  

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt mit seinem Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.  Das bedeutet:  

  • Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer der Dinge, die er mit in die Ehe bringt oder während der Ehezeit erworben hat.  
  • Den Vermögenszuwachs (und damit der „Zugewinn“) den die Partner während der Ehe erwirtschaftet haben, müssen sie bei einer Scheidung allerdings miteinander teilen.  
  • Der Partner mit dem höheren Zugewinn ist dann verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen zu zahlen.  

Heißt konkret: Derjenige Partner, der seit dem Ja-Wort das größere Vermögenspolster aufbauen konnte, muss dem anderen von seinem Überschuss 50 Prozent abgeben. Je nachdem, wie viele Schulden noch auf der Immobilie lasten, ist die Wahrscheinlichkeit bei der aktuellen Immobilienwertsteigerung recht groß, dass deren Eigentümer - und damit derjenige, der im Grundbuch steht, am Ende auf der Geberseite sitzt. 

Fazit: Beide Varianten der Grundbucheintragung bergen Vor- und Nachteile, die es vor dem Kauf zu bedenken gilt.

Expertenmeinung

Dokumentation und klare Absprachen

„Zumindest, wenn die Immobilie der mit Abstand größte Vermögenposten des Paares ist, ist es meist die bessere Variante, wenn sich beide im Grundbuch eintragen lassen. Zudem sollten Paare bei den Finanzierungsunterlagen dokumentieren, wer wie viel Eigenkapital investiert und wessen Familie das Projekt Traumhaus mit welchen Summen gesponsert hat.

Hintergrund: Schenkungen werden bei einer Scheidung aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten. Scheitert die Ehe, profitiert dann nur das jeweils leibliche Kind von den Zuschüssen der eigenen Verwandtschaft.“

Dörte Schiedermaier, Fachanwältin für Familienrecht und Partnerin der Kanzlei Dollinger

Scheidung und gemeinsame Immobilie: Wer darf das Haus bewohnen? 

Die Trennung von Tisch und Bett ist mehr als eine leere Floskel: Bevor ein Gericht die Scheidung besiegeln darf, müssen Ehepaare in Deutschland mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Scheidungsaspiranten den vermeintlichen „Bund fürs Leben“ nicht unüberlegt beenden, sondern wirklich bereit sind, diesen folgenreichen Schritt zu wagen. Doch wann ist eine Trennung offiziell vollzogen? 

Zusammenleben im Trennungsjahr 

Eine Antwort darauf gibt § 1567 BGB. Danach leben Ehegatten getrennt, „wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will (…). Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“  

Anders ausgedrückt: Ab dem Moment, ab dem einer der Partner dokumentiert, dass er an der Ehe kein Interesse mehr hat, läuft die Trennungsphase. Keine Rolle spielt, ob der Scheidungswillige dafür auszieht oder sein Nachtlager nur dauerhaft vom Schlaf- ins Wohnzimmer verlegt.  

Es ist also keineswegs so, dass während des Trennungsjahres nur ein Partner alleine im Haus wohnen bleiben kann. Vielmehr lässt sich diese Zeit auch unter einem Dach vollziehen.  Damit die Familiengerichte ein solches Vorgehen anerkennen, muss ein scheidungswilliges Ehepaar allerdings einen gewissen Aufwand betreiben. 

Zwar müssen die Wohnbereiche des jeweils anderen Partners nicht mit rotem Flatterband abgesperrt werden. Klare Absprachen können das spätere Scheidungsverfahren aber erleichtern. 

Wohnrecht in der Trennungsphase 

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es zwar, wenn sich die Partner regelmäßig in Gemeinschaftsräumen wie Küche oder Bad begegnen. Ein schieres räumliches Nebeneinander wie in einer Wohngemeinschaft bedeutet noch keine häusliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes. 

Wichtig ist allerdings, dass der Trennungswille klar dokumentiert wird. Das bedeutet auch, dass keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr stattfinden. Damit eine Trennung als solche gilt, dürfen die Partner also keine gemeinsamen Konten mehr führen, für einander einkaufen, die Wäsche des anderen mit waschen oder in eine gemeinsame Haushaltskasse einzahlen. 

Wichtig: Will nur einer der Partner die Ehe beenden, kann der andere den Scheidungstermin zwar durch allerlei Taschenspielertricks hinauszögern. Spätestens, wenn ein Paar drei Jahre dauerhaft getrennt lebt, vermutet das Gesetz aber das Scheitern der Ehe – und die Scheidung ist zulässig. 

Fazit: Beide Eheleute haben das Recht, in der gemeinsam erworbenen Immobilie zu leben bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Das gilt unabhängig davon, wer im Grundbuch eingetragen ist. Selbst während des Trennungsjahres ist es daher relativ schwierig, den anderen aus der gemeinsam gekauften Immobilie zu werfen, wenn er oder sie partout nicht ausziehen will oder kann. Und das ist gar nicht so selten: Gerade in Großstädten wie München oder Frankfurt ist es inzwischen so gut wie ausgeschlossen, auf die Schnelle ein adäquates (und bezahlbares) Ausweichquartier zu finden. 

Kann ein Partner nach der Trennung alleine im Haus wohnen bleiben (auch gegen den Willen des anderen)? 

Das ist möglich, aber nicht ganz einfach. Wer in der Trennungsphase keine WG mit dem angehenden Ex-Partner haben möchte, kann beim Familiengericht beantragen, dass die Ehewohnung einem der beiden Partner bis zur Scheidung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Damit das Gericht diesem Antrag entspricht, müssen allerdings vergleichsweise strenge Voraussetzungen erfüllt sein. 

So besagt § 1361 b Absatz 1 BGB: „Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.“ 

Wann liegt eine unbillige Härte vor?  

Darüber lässt sich in der Praxis trefflich streiten. Relativ eindeutig sind Fälle, in denen einer der Ehegatten beweisen kann, dass er (oder die gemeinsamen Kinder) schwere körperliche Misshandlungen befürchten müssen. Schlechte Karten auf ein Bleiberecht haben auch Scheidungswillige mit Drogen- oder Alkoholproblemen. Grundsätzlich aber muss das Familiengericht in jedem Einzelfall die Rechte beider Partner gegeneinander abwägen. Wichtig: Die Eigentumslage (also die Frage, wer im Grundbuch steht) spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Einen Automatismus, der dem alleinigen Eigentümer generelle Vorteile einräumt, gibt es nicht. 

Wenn das Trennungsjahr vorüber ist, sind neue Vereinbarungen und eventuell Gerichtsverfahren notwendig, wenn zwischenzeitlich keine Einigung erzielt werden konnte.

Gemeinsame Immobilie und Scheidung: Was passiert mit dem Haus?

Wer das Haus nach einer Scheidung bekommt, hängt davon ab, wer Eigentümer ist, also im Grundbuch steht. Ist nur ein Partner dort eingetragen, gibt es kaum Probleme. Das Haus gehört auch nach der Scheidung ihm alleine. Sind hingegen beide Partner Eigentümer, wird die Sache kompliziert, vor allem dann, wenn sich die Parteien nur noch über ihren Anwalt unterhalten.

Für den Fall, dass die Ex-Partner noch zivil miteinander umgehen, sieht die wohl beste Lösung so aus: Einer der Partner hat genügend Geld, um dem anderen seine Hälfte des Hauses abzukaufen (ohne Finanzierung) – und dieser ist auch einverstanden. Das Haus wird dann dem alleinigen Eigentümer überschrieben.

Wenn der Kreditvertrag noch läuft, ist zudem zu klären, ob und unter welchen Umständen ein Partner von der Bank aus dem Kontrakt entlassen wird. Das ist auch deshalb so wichtig, weil Darlehensverträge für die Immobilienfinanzierung nicht nur bis zum Ende der Zinsbindung gelten, sondern rechtlich bis das gesamte Darlehen getilgt ist.

Weiteres Problem: Muss der Partner, der das Haus vollständig erwerben will, dafür einen Kredit aufnehmen, sollte er bereits im Vorfeld Finanzierungsgespräche mit der Bank führen, um abzuklopfen, ob er einen zusätzlichen Kredit erhält und ob die Bank einen neuen Gesamtkredit ohne Ex-Partner genehmigen würde.

„In diesem Fall sollte vor dem Weg zur Bank aber unbedingt geklärt sein, welche Unterhaltsansprüche auf die Beteiligten zukommen“, sagt FMH-Chef Max Herbst. „Andernfalls kann die Bank die Zusage verweigern, weil unklar ist, ob der Scheidungsaspirant die zusätzlichen Raten bedienen kann.“

Verkauf oder Vermietung der Immobilie nach Scheidung

Steht fest, dass keiner der beiden Partner das Haus vollständig übernehmen kann oder will, sind erneut mehrere Varianten denkbar.

Erstens: Das Paar verkauft an einen Dritten und verrechnet den Erlös mit den noch offenen Schulden. Der Betrag, der am Ende übrigbleibt, wird geteilt – und das Familienheim ist Geschichte.

Variante zwei: Das geschiedene Paar behält das Haus und vermietet es. In diesem Fall teilen sich die beiden sowohl die Mieteinnahmen als auch die Kosten, die das Haus verursacht. Das allerdings klappt nur, wenn das Ex-Paar sich einig ist.

Teilungsversteigerung nach Scheidung: Ultima Ratio

Ist keine zusätzliche Finanzierung für einen Partner möglich und verhindert einer der Partner den normalen Verkauf, gibt es nur die schlechteste aller Möglichkeiten, die sogenannte Teilungsversteigerung. Diese Variante ist oft auch die letzte Lösung, wenn die Trennung zu einer schmutzigen Scheidung ausgeartet ist. Sie ist auch gegen den Willen des verkaufsunwilligen Partners möglich, sollte aber stets die Ultima Ratio sein.

Zum einen dauert das Verfahren erfahrungsgemäß sehr lange. Das liegt nicht nur daran, dass der Miteigentümer einige rechtlich zulässige Mittel ergreifen kann, um Zeit zu schinden. Da für eine Teilungsversteigerung zudem ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, kann das gesamte Verfahren oft bis zu einem Jahr oder sogar noch länger dauern.

Finanziell kann eine Teilungsversteigerung deutlich schlechtere aber auch in Einzelfällen deutlich bessere Preise erzielen, als ein Verkauf am freien Markt. „Diese Unsicherheit und der erhebliche Zeitaufwand sprechen eindeutig gegen dieses Verfahren“, sagt FMH-Chef Max Herbst „Wann immer möglich, sollten Geschiedene anderen Lösungen den Vorzug geben.“

Baufinanzierung bei Trennung: Wer zahlt den Kredit? 

In guten Zeiten ist die Aufteilung meist relativ einfach. Entweder, beide Partner zahlen gleich viel ab – dann gibt es ohnehin keine Probleme. Oder der eine bedient das Hypotheken-Darlehen, während sich der andere um Haushalt und Kinder kümmert. Eine solche interne Arbeitsteilung unter Eheleuten bröckelt spätestens, wenn ein Paar sich trennt und einer die Scheidung einreicht. Dann sind mehrere Spielarten denkbar. 

Version 1: Der Partner, der den Kredit bedient, zieht aus der In dieser Konstellation ist derjenige, der den Kredit abbezahlt, erst einmal doppelt belastet. Er wohnt nicht mehr in seiner eigenen Immobilie, leistet aber trotzdem den Schuldendienst. Dafür kann er einen Ausgleich und eine Nutzungsentschädigung verlangen.  Oft dürften diese beiden Aspekte allerdings schon bei der Berechnung des Unterhalts ab der Trennung berücksichtig werden.  

Welche Summen sind als Nutzungsentschädigung nach einer Trennung anzusetzen? 

Wie hoch die Beträge sind, richtet sich danach, wie lange die Ehepaare bereits getrennt leben. Bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres orientiert sich die Ausgleichspflicht am sogenannten subjektiven Wohnwert. Man prüft in diesem Fall, welche Wohnung angemessen wäre, wenn der besagte Partner ausziehen würde.  Eine Frau oder ein Mann mit zwei kleinen Kindern muss sich daher die Summe anrechnen lassen, die eine Drei- bis Vier-Zimmer-Mietwohnung in vergleichbarer Lage kosten würde. 

Irrelevant ist hingegen, welche Mieteinnahmen das Familienheim auf dem freien Markt erzielen könnte. Heißt konkret: Ist das Familienheim eine 200-Quadratmeter-Villa mit Pool, werden zu Lasten des dort residierenden Gatten trotzdem nur die fiktiven Kosten der besagten Drei- bis Vierzimmer-Wohnung angesetzt. Beispiel: Statt 4.000 Euro muss er sich dann vielleicht nur 1.800 Euro als Vorteil anrechnen lassen. 

Diese sehr gutartige Berechnungsform ist mit Ablauf des ersten Trennungsjahres allerdings Geschichte. Ab diesem Zeitpunkt gilt als Maßstab nicht mehr der subjektive Wohnwert, sondern die ortübliche Miete für das Familienheim. Um sie zu ermitteln, kann das Paar entweder auf den geltenden Mietspiegel abstellen oder ein Gutachten in Auftrag geben. Bei obigem Beispiel könnten dies dann die die marktüblichen 4.000 Euro sein. 

  • Version 2: Der zahlende Partner bleibt in der Immobilie 

Dies Version ist etwas einfacher. Zwar muss sich der im Haus verbleibende Partner auch in dieser Konstellation anrechnen lassen, dass er während der Trennungszeit mietfrei im einstigen Familienheim wohnt. Er kann jedoch diese Summe mit dem Betrag verrechnen, den er Monat für Monat an die Bank überweist. 

Wichtig: Diese Regeln gelten nur während der Trennungsphase. Nach vollzogener Scheidung werden die Karten dann nochmal neu gemischt und es gelten neue Vorgaben.

Gemeinsame Immobilie und Scheidung: Was passiert mit dem Objekt?

Wer das Haus nach einer Scheidung bekommt, hängt davon ab, wer Eigentümer ist, also im Grundbuch steht. Ist nur ein Partner dort eingetragen, gibt es kaum Probleme. Das Haus gehört auch nach der Scheidung ihm allein. Sind hingegen beide Partner Eigentümer, wird die Sache kompliziert, vor allem dann, wenn sich die Parteien nur noch über ihren Anwalt unterhalten.

Für den Fall, dass die Ex-Partner noch zivil miteinander umgehen, sieht die wohl beste Lösung so aus: Einer der Partner hat genügend Geld, um dem anderen seine Hälfte des Hauses abzukaufen (ohne Finanzierung) – und dieser ist auch einverstanden. Das Haus wird dann dem alleinigen Eigentümer überschrieben.

Wenn der Kreditvertrag noch läuft, ist zudem zu klären, ob und unter welchen Umständen ein Partner von der Bank aus dem Kontrakt entlassen wird. Das ist auch deshalb so wichtig, weil Darlehensverträge für die Immobilienfinanzierung nicht nur bis zum Ende der Zinsbindung gelten, sondern rechtlich bis das gesamte Darlehen getilgt ist.

Weiteres Problem: Muss der Partner, der das Haus vollständig erwerben will, dafür einen Kredit aufnehmen, sollte er bereits im Vorfeld Finanzierungsgespräche mit der Bank führen, um abzuklopfen, ob er einen (zusätzliche) Kredit erhält und ob die Bank einen neuen Gesamtkredit ohne Ex-Partner genehmigen würde.

„In diesem Fall sollte vor dem Weg zur Bank aber unbedingt geklärt sein, welche Unterhaltsansprüche auf die Beteiligten zukommen“, sagt FMH-Chef Max Herbst. „Andernfalls kann die Bank die Zusage verweigern, weil unklar ist, ob der Scheidungsaspirant die zusätzlichen Raten bedienen kann.“

Verkauf oder Vermietung der Immobilie nach Scheidung

Steht fest, dass keiner der beiden Partner das Haus vollständig übernehmen kann oder will, sind erneut mehrere Varianten denkbar.

Erstens: Das Paar verkauft an einen Dritten und verrechnet den Erlös mit den noch offenen Schulden. Der Betrag, der am Ende übrigbleibt, wird geteilt – und das Familienheim ist Geschichte.

Variante zwei: Das geschiedene Paar behält das Haus und vermietet es. In diesem Fall teilen sich die beiden sowohl die Mieteinnahmen als auch die Kosten, die das Haus verursacht. Das allerdings klappt nur, wenn das Ex-Paar sich einig ist.

Teilungsversteigerung nach Scheidung: Ultima Ratio

Ist keine zusätzliche Finanzierung für einen Partner möglich und verhindert einer der Partner den normalen Verkauf, gibt es nur die schlechteste aller Möglichkeiten, die sogenannte Teilungsversteigerung. Diese Variante ist oft auch die letzte Lösung, wenn die Trennung zu einer schmutzigen Scheidung ausgeartet ist. Sie ist auch gegen den Willen des verkaufsunwilligen Partners möglich, sollte aber stets die Ultima Ratio sein.

Zum einen dauert das Verfahren erfahrungsgemäß sehr lange. Das liegt nicht nur daran, dass der Miteigentümer einige rechtlich zulässige Mittel ergreifen kann, um Zeit zu schinden. Da für eine Teilungsversteigerung zudem ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, kann das gesamte Verfahren oft bis zu einem Jahr oder sogar noch länger dauern.

Finanziell kann eine Teilungsversteigerung deutlich schlechtere aber auch in Einzelfällen deutlich bessere Preise erzielen als ein Verkauf am freien Markt. „Diese Unsicherheit und der erhebliche Zeitaufwand sprechen eindeutig gegen dieses Verfahren“, sagt FMH-Chef Max Herbst „Wann immer möglich, sollten Geschiedene anderen Lösungen den Vorzug geben.“

Hauskauf ohne Trauschein: Das müssen Sie beachten

Grundsätzlich stellen sich Unverheiratete beim Immobilienerwerber dieselben Fragen wie Eheleuten: 

Wer soll im Grundbuch stehen – lässt man die Immobilie auf beide Partner eintragen oder nur auf einen? 

Wer zahlt den Kredit ab? Tilgen beide Partner gleich viel, oder trägt einer der beiden den Löwenanteil?

Wer darf im Haus wohnen bleiben, wenn die Beziehung auseinandergeht?

Die Antworten auf diese Fragen unterscheiden sich bei Verheirateten und Paaren in wilder Ehe erheblich. Denn im Gegensatz zu Ehepaaren dürfen Paare ohne Trauschein nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz eine (halbwegs) interessengerechte Regelung für den Fall einer Trennung vorsieht. „Selbst, wenn jeder von beiden gleichermaßen zum Gelingen des Projekts beigetragen, die gleichen Summen und identisch viele Arbeitsstunden investiert hat, ist damit nicht gesagt, dass im Ernstfall auch jeder gleiche Rechte an der Immobilie hat“, warnt Dörte Schiedermaier, Fachanwältin für Familienrecht aus München. Die Juristin empfiehlt daher ein sehr geschäftsmäßiges Herangehen an dieses emotionale Thema.

Notarvertrag und Partnerschaftsvertrag beim Immobilienkauf

Wichtig ist zunächst, dass sich Paare ohne Trauschein klar vor Augen führen: Wer nicht als Eigentümer im Grundbuch steht, hat am gemeinsam erworbenen Haus so gut wie keine Rechte. Deshalb sollten gerade bei wilden Ehen beide Partner im Grundbuch stehen – idealerweise entsprechend dem Anteil ihres Beitrags am Hauskauf. Diese Beiträge können aus unterschiedlichen Komponenten bestehen: Vom Einbringen angesparter Geldbeträge über erhebliche Arbeiten am Haus in Form von Eigenleistung ist alles denkbar.

Das setzt voraus, dass das Paar sehr genau dokumentiert, wer wie viel Eigenkapital einbringt und wer welchen Anteil der Schulden tilgt. Ebenfalls in die Rechnung einfließen muss es, welchem Wert man dafür ansetzen will, dass einer der beiden in wochenlanger Eigenarbeit das Dach gedeckt, Fliesen gelegt oder Wände gedämmt hat.

Um alle wichtigen Details zu erfassen, rät Juristin Schiedermaier, einen sogenannten Partnerschaftsvertrag aufzusetzen, der all jene Posten auflistet und auch normiert, wer für welchen Anteil der Darlehenssumme er haften soll. Er sollte idealerweise notarielle beglaubigt sein – auch wenn es etwas Geld kostet.

Vorsicht beim Hypothekendarlehen: Wer unterschrieben hat, der muss auch zahlen

Banken legen in der Regel großen Wert darauf, dass beide Partner (egal, ob verheiratet oder nicht) den Kreditvertrag unterschreiben, wenn beide Partner als Eigentümer im Grundbuch stehen. Ob die Beziehung hält oder nicht, ist den Geldgebern dabei egal. Oder anders ausgedrückt: Nur wegen einer Trennung entlässt eine Bank keinen der Kreditnehmer aus (dem Darlehensvertrag.

Zwingend regeln sollte ein Partnerschaftsvertrag daher, was passiert, wenn die Beziehung zerbricht. „Standardformulierungen von der Stange verbieten sich hier, um eine professionelle Beratung beim Notar und/oder Anwalt führt daher meist kein Weg vorbei“, so Schiedermaier.

Testament und Absicherung im Todesfall

Sinnvoll ist es außerdem, bei dieser Gelegenheit gleich über ein Testament nachzudenken. Denn während sich Ehepaare, die kein Testament haben, zumindest anteilig gegenseitig beerben, erben beim Tode eines unverheirateten Partners dessen Kinder, Eltern oder Geschwister. „Auch hier sollten sich Paare unbedingt beraten lassen, welche Gestaltung juristisch und mit Blick auf die Steuer am sinnvollsten ist“, sagt Anwältin Schiedermaier.

FAQ: Häufige Fragen zur Baufinanzierung für Paare

Das könnte Sie auch interessieren

Maximaler Preis Ihrer Wunsch-Immobilie
Lesedauer: 3 Minuten
NEU
09.10.2025

Maximaler Preis Ihrer Wunsch-Immobilie

Manche künftige Bauherren überschätzen, welche finanzielle Last sie auf Dauer schultern können; andere haben zu große...

Artikel lesen
Tilgung: Flexibilität ist Trumpf
Lesedauer: 3 Minuten
NEU
09.10.2025

Tilgung: Flexibilität ist Trumpf

Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt: Niemand kann über Jahrzehnte hinweg voraussehen, wie sich seine...

Artikel lesen
Mann auf Skateboard
Lesedauer: 3 Minuten
10.09.2025

Die besten Forward-Darlehen 2025

Die Zinsentwicklung bleibt unberechenbar, und damit steigt die Unsicherheit vieler Immobilienbesitzer. Lohnt sich ein...

Artikel lesen
 Zinsentwicklung Prognose 2025
Lesedauer: 7 Minuten
01.01.2025

Zinsentwicklung Prognose 2025

2025 wird ein entscheidendes Jahr für die Zinsen: Politische Umbrüche wie die zweite Amtszeit Donald Trumps, Neuwahlen...

Artikel lesen
Frau ist unentschlossen
Lesedauer: 2 Minuten
18.09.2025

Die besten Festgeldangebote 2025

Sparen lohnt sich wieder: Auch 2025 bieten viele Banken attraktive Zinsen – selbst bei sinkendem Leitzins. Besonders...

Artikel lesen
BaFin-Girokonto-Vergleich
Lesedauer: 3 Minuten
01.09.2025

BaFin-Girokonto-Vergleich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die umfassendste Girokonto-Auflistung Deutschlands...

Artikel lesen
Donald Trump
Lesedauer: 3 Minuten
NEU
03.11.2025

Wohin geht die Reise bei den Bauzinsen?

Der gegenwärtige Zustand der Welt macht viele Gewissheiten aus vergangenen Zeiten hinfällig – auch im Bereich der...

Artikel lesen