Serie Familienrecht - Zusammenleben im Trennungsjahr
© Renee Jansoa / Adobe Stock

Die Trennung von Tisch und Bett ist mehr als eine leere Floskel: Bevor ein Gericht die Scheidung besiegeln darf, müssen Ehepaare in Deutschland mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Das heißgeliebte Eigenheim aufgeben muss dafür aber niemand.

Zehn Jahre lang waren sie sein ganzer Stolz. Nun hat ihm seine Frau gebeichtet: „Die Zwillinge sind nicht von dir.“ Wer solche Nachrichten erhält, hat meist nur einen Wunsch: Weg. Für immer. Und zwar sofort.

Doch so wünschenswert eine Blitzscheidung oft sein mag: Sie ist im deutschen Recht nur in besonders krassen Ausnahmefällen vorgesehen – etwa dann, wenn einer der Partner immer wieder Morddrohungen gegen den anderen ausstößt oder extrem gewalttätig ist. In den allermeisten Fällen gilt hingegen: Damit ein Paar sich scheiden lassen darf, muss es erst einmal nachweisen, dass es schon mindestens ein Jahr lang getrennte Wege gegangen ist. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Scheidungsaspiranten den vermeintlichen „Bund fürs Leben“ nicht unüberlegt beenden, sondern wirklich bereit sind, diesen folgenreichen Schritt zu wagen. Doch wann ist eine Trennung offiziell vollzogen?

Zusammen lebend und doch getrennt

Eine Antwort darauf gibt § 1567 BGB. Danach leben Ehegatten getrennt, „wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will (…). Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“ Anders ausgedrückt: Ab dem Moment, ab dem einer der Partner dokumentiert, dass er an der Ehe kein Interesse mehr hat, läuft die Trennungsphase. Keine Rolle spielt, ob der Scheidungswillige dafür auszieht oder sein Nachtlager nur dauerhaft vom Schlaf- ins Wohnzimmer verlegt.

Um das Familiengericht überzeugen zu können, dass man zwar weiterhin unter einem Dach lebt, aber dennoch getrennte Wege geht, ist allerdings ein gewisser Aufwand erforderlich. Zwar müssen die Wohnbereiche des jeweils anderen Partners nicht mit rotem Flatterband abgesperrt werden. Klare Absprachen können das spätere Scheidungsverfahren aber durchaus erleichtern.

Statt Ehepaar nur noch eine Wohngemeinschaft

Emotional schwierig, rechtlich aber nicht zu beanstanden ist es zunächst, wenn sich die Partner regelmäßig in Gemeinschaftsräumen wie Küche oder Bad begegnen. Ein schieres räumliches Nebeneinander wie in einer Wohngemeinschaft bedeutet noch keine häusliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes.

Wichtig ist allerdings, dass der Trennungswille klar dokumentiert wird. Das bedeutet auch, dass keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr stattfinden dürfen. Damit eine Trennung als solche gilt, dürfen die Partner also keine gemeinsamen Konten mehr führen, für einander einkaufen, des anderen Wäsche waschen oder in eine gemeinsame Haushaltskasse einzahlen.

Wichtig: Will nur einer der Partner die Ehe beenden, kann der andere den Scheidungstermin zwar durch allerlei Taschenspielertricks hinauszögern. Spätestens, wenn ein Paar drei Jahre dauerhaft getrennt lebt, vermutet das Gesetz aber das Scheitern der Ehe – und die Scheidung ist zulässig.

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